Feuerwehr Hundsdorf
Satzung

Satzung

Die Satzung des Fördervereins, in der Fassung vom 14. April 2023

§ 1 Name und Sitz
1. Die Freiwillige Feuerwehr der Ortsgemeinde Hundsdorf trägt den Namen:
„Verein zur Förderung der Feuerwehr“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 56235 Hundsdorf.
3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nummer: 1998

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:

  • 1.1 Förderung des Brandschutzes, des Rettungswesens und des Katastrophenschutzes
  • 1.2 Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz interessierten Stellen
  • 1.3 Pflege der Idee des Feuerwehrwesens
  • 1.4 Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrangehörigen
  • 1.5 Förderung der Jugendfeuerwehr

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind alle aktiven Angehörigen der örtlichen Feuerwehr.
2. Ein aktives Mitglied kann nur durch den Beschluss des Vorstandes unter Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen zum passiven Mitglied werden.
3. Fördernde (passive) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgabe des Vereins durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösen des Vereins.
5. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich dem Vorsitzenden erklärt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats, vom Tag der Zustellung an, kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

§ 4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teil. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 5 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus:

  • 1.1 den Mitgliedern des Vorstandes
  • 1.2 den Mitgliedern und
  • 1.3 den Ehrenmitgliedern


2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Versammlung selbst.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich im Geschäftsjahr unter schriftlicher oder elektronischer Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer zweiwöchigen Frist einzuberufen. Auf Antrag von mindesten einem Viertel aller Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes und zwei Kassenprüfern
2. Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
3. Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Vereins
4. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

  • 1.1 dem Vorsitzenden
  • 1.2 einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • 1.3 dem Schriftführer
  • 1.4 dem Kassierer
  • 1.5 dem Löschgruppenführer
  • 1.6 und zwei Beisitzern

2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt über diesen Zeitraum bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsbefugt.
3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens fünf Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung oder Mitübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Führung der Geschäfte des Vereins
3. Aufstellung des Kassenberichtes
4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
5. Selbstständige Beratung von Fragen, die den Vereinszweck betreffen
6. Unterbreitung von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung bei Neuwahlen
7. Aufnahme neuer Mitglieder

§ 11 Finanzierung und Verwaltung
1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch:

  • 1.1 Mitgliedsbeiträge
  • 1.2 freiwillige Zuwendungen

2. Über die Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassierer ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnungen zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter)
angewiesen worden sind. Die Kassen und Buchführung ist von den Kassenprüfern jährlich zu überprüfen.
3. Die durch die Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen aufkommenden Vereinsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

§ 12 Auflösung
1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, in der die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein müssen, mindestens zwei Drittel der Anwesenden für eine Auflösung
entscheiden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Hundsdorf mit der Maßgabe, es für Zwecke sozialer Einrichtungen zu verwenden, ersatzweise an die
Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach mit der Maßgabe es für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.